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Pfarreien, Gottesdienste, Veranstaltungen

Ablass

Hier finden Sie hilfreiche Stellen aus dem gültigen Direktorium der Diözese Augsburg.

* Allgemeine Erklärung:

Was ein "Ablass" ist, erklärt das Kirchenrecht (CIC):

Can. 992 – Ablass ist der Nachlass zeitlicher Strafe vor Gott für Sünden, deren Schuld schon getilgt ist; ihn erlangt der entsprechend disponierte Gläubige unter bestimmten festgelegten Voraussetzungen durch die Hilfe der Kirche, die im Dienst an der Erlösung den Schatz der Sühneleistungen Christi und der Heiligen autoritativ verwaltet und zuwendet.
Can. 993 – Ein Ablass ist Teilablass oder vollkommener Ablass, je nachdem er von der zeitlichen Strafe, die für die Sünden zu verbüßen ist, teilweise oder ganz befreit.
Can. 994 – Jeder Gläubige kann Teilablässe oder vollkommene Ablässe für sich selbst gewinnen oder fürbittweise Verstorbenen zuwenden.

Die nach der Vergebung der Schuld noch verbleibenden Sündenstrafen können in diesem Leben durch Gebet und Opfer gesühnt werden. Sie werden aber auch durch einen vollkommenen Ablass getilgt. Den Verstorbenen, die in der Gnade Gottes aus diesem Leben scheiden, jedoch noch Sündenstrafen im Fegfeuer (Purgatorium, Reinigungsort) erleiden müssen, können wir fürbittweise Ablässe zukommen lassen.

Um einen vollkommenen Ablass (für sich oder fürbittweise für Verstorbene) zu gewinnen, ist erstens das am jeweiligen Tag angegebene Werk oder Gebet zu verrichten. Zweitens müssen die üblichen Voraussetzungen erfüllt werden:

  1. Beichte, wobei eine zur Gewinnung mehrerer vollkommener Ablässe genügt; die Bedingung, das Bußsakrament zu empfangen, kann mehrere Tage vorher oder danach erfüllt werden;

  2. entschlossene Abkehr von jeder Sünde;

  3. Kommunionempfang

  4. Gebet nach Meinung des Heiligen Vaters (= in den Anliegen des Papstes; gewöhnlich wird das Vater Unser und das Gegrüßet seist du Maria gebetet.)

Fehlt die volle Disposition oder bleibt eine der Bedingungen unerfüllt, erlangt man einen Teilablass.

* Zum monatlichen Triduum:

"In allen Pfarreien, auch in solchen ohne Priester am Ort, ist das monatliche Triduum [Priesterdonnerstag, Herz-Jesu-Freitag, Herz-Mariä-Samstag] um geistliche Berufe mit Eucharistiefeiern, Gottesdiensten oder Rosenkranzandachten zu halten“ (Diözesansynode Augsburg 1990, II B Anordnung 5.1, S. 135). „Der Samstag nach dem Herz-Jesu-Freitag ist der Verehrung des Unbefleckten Herzens Mariä geweiht. Die monatliche Wiederkehr und die Verbindung mit dem Herz-Jesu-Freitag sind geeignet, das Anliegen der Herz-Mariä-Weihe nicht in Vergessenheit geraten zu lassen, sondern die Gläubigen in der Gesinnung Unserer Lieben Frau immer wieder zu erneuern und zu festigen. Darum soll künftig in allen Pfarreien im Gefolge des Priester-Donnerstags mit der »Heiligen Stunde« und des Herz-Jesu-Freitags der Samstag zu Ehren des Unbefleckten
Herzens Mariä begangen werden.

Das besondere Gebetsanliegen dieser drei Tage und des darauf folgenden Sonntags soll die Bitte um geistliche und kirchliche Berufe sein, die die Gemeinden beharrlich und gemeinsam von Gott erflehen müssen“ (Abl 1975, S. 445). Anlässlich der frommen Teilnahme an der liturgischen Feier zur Förderung der Priester- und Ordensberufe kann ein vollkommener Ablass gewonnen werden (vgl. HA, Nr. 5, S. 52).

* zum 2. August bzw. dem darauffolgenden Sonntag:

Die nach der Vergebung der Schuld noch verbleibenden Sündenstrafen können in diesem Leben durch Gebet und Opfer gesühnt werden. Sie werden aber auch durch einen vollkommenen Ablass getilgt. Den Verstorbenen, die in der Gnade Gottes aus diesem Leben scheiden, jedoch noch Sündenstrafen im Fegfeuer (Purgatorium, Reinigungsort) erleiden müssen, können wir fürbittweise Ablässe zukommen lassen. Der Portiunkula-Ablass kann am 2. August bzw. am darauf folgenden Sonntag (ab 12 Uhr des Vortages bis 24 Uhr des betreffenden Tages) in der Kathedrale sowie in päpstlichen Basiliken (Basilicæ minores), Pfarrkirchen oder Filialkirchen, die einen eigenen Sprengel haben, und in den Ordenskirchen der franziskanischen Ordensfamilien, jedoch nur einmal als vollkommener Ablass, gewonnen werden. Voraussetzungen hierfür sind der Besuch einer dieser Kirchen mit dem Gebet »Vater unser« und dem Glaubensbekenntnis sowie die üblichen Bedingungen, und zwar: Beichte mit entschlossener Abkehr von jeder Sünde, Kommunionempfang und Gebet in den Anliegen des Papstes (zB »Vater unser« und »Gegrüßet seist du, Maria« oder ein anderes Gebet nach freier Wahl). Die drei zuletzt genannten Bedingungen können ca. 20 Tage vor oder nach dem Kirchenbesuch erfüllt werden. Fehlt die volle Disposition oder bleibt eine der Bedingungen unerfüllt, gewinnt man einen Teilablass.

* zu Allerheiligen und Allerseelen (1.-8. November)

Die nach der Vergebung der Schuld noch verbleibenden Sündenstrafen können in diesem Leben durch Gebet und Opfer gesühnt werden. Sie werden aber auch durch einen vollkommenen Ablass getilgt. Den Verstorbenen, die in der Gnade Gottes aus diesem Leben scheiden, jedoch noch Sündenstrafen im Fegfeuer (Purgatorium, Reinigungsort) erleiden müssen, können wir fürbittweise Ablässe zukommen lassen. Vom 1. bis 8. November kann täglich einmal ein vollkommener Ablass für die Verstorbenen gewonnen werden. Neben den üblichen Voraussetzungen (Beichte, wobei eine zur Gewinnung mehrerer vollkommener Ablässe genügt; entschlossene Abkehr von jeder Sünde; Kommunionempfang; Gebet nach Meinung des Heiligen Vaters [= in den Anliegen des Papstes] – Die
Bedingung, das Bußsakrament zu empfangen, kann mehrere [etwa 20] Tage vorher oder danach erfüllt werden) sind erforderlich:
a) am Allerseelentag (einschließlich 1. November ab 12 Uhr): Besuch einer Kirche oder öffentl. Kapelle, Gebet des Herrn und Glaubensbekenntnis; oder
b) vom 1. bis zum 8. November: Friedhofsbesuch und Gebet für die Verstorbenen. Fehlt die volle Disposition oder bleibt eine der Bedingungen unerfüllt, erlangt man einen Teilablass für die Verstorbenen. Ein solcher kann an diesen und auch an den übrigen Tagen des Jahres durch Friedhofsbesuch oder die Ld oder Vp aus dem Stundengebet für die Verstorbenen bzw. durch das „Réquiem ætérnam“ (Introitus der Allerseelenmesse/Messe für Verstorbene II: „Réquiem ætérnam dona eis, Dómine: et lux perpétua lúceat eis“ – „Herr, gib ihnen die ewige Ruhe, und das ewige Licht leuchte ihnen“) wiederholt gewonnen werden.

* Weiter Ablässe können nach den gewöhnlichen Bedingungen u.a. zu diesen Anlässen gewonnen werden:

- beim Empfang des Urbi et Orbi (Weihnachten und Ostern)

- am 31. Dezember (beim Te Deum)

- Gründonnerstag (beim Singen des eucharistischen Hymnus Pange lingua)

- bei der Teilnahme an der Erstkommunion

- beim gemeinschaftflichen Beten des Rosenkranzes (oder persönlich vor dem Allerheiligsten)

- am Christkönigssonntag (bei der Christkönigsweihe)