Der Pfarrgemeinderat
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Von links nach rechts: |
Der Pfarrgemeinderat dient dem Aubau einer lebendigen Pfarrgemeinde (Satzung PGR §1). Dazu berät und unterstützt er den Pfarrer (ebd. §2). Mitglieder des Pfarrgemeinderates sind der Pfarrer, die hauptberuflichen Mitarbeiter in der Seelsorge, ein Vertreter der übrigen Angestellten, die von den Gläubigen gewählten Mitglieder. evtl. weitere vom Pfarrgemeiderat hinzugewählte Mitglieder und als Gast ein Mitglied der Kirchenverwaltung. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Die Sitzungen sind öffentlich. Der PGR-Vorsitzende kann als Gast an den Sitzungen der Kirchenverwaltung teilnehmen.
(kfu)